Kommunalwahlen 2026
Am 8. März 2026 finden in Bayern die Kommunalwahlen statt. Auch die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Stegaurach sind dann zum Wählen aufgerufen.
Zur Durchführung der Wahl sind amtliche Bekanntmachungen gesetzlich vorgeschrieben.
Die Gemeinde Stegaurach teilt mit, dass sämtliche im Zusammenhang mit der Kommunalwahl 2026 erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen durch Anschlag in den Amtskästen im Gemeindegebiet erfolgen (§ 98 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung – GLKrWO).
Nachrichtlich werden diese Bekanntmachungen zusätzlich hier veröffentlicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Rechtswirkungen (z. B. Beginn und Ende von Fristen) ausschließlich durch die öffentlichen Bekanntmachungen durch Anschlag in den Amtskästen der Gemeinde Stegaurach ausgelöst werden.
Umfangreiche Informationen sowie den entsprechenden Wahlkalender finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Landesamts für Statistik unter folgendem Link: https://www.statistik.bayern.de/wahlen/kommunalwahlen/index.html
Weiterführende Informationen zur Landrats- und Kreistagswahl finden Sie unter folgendem Link: https://www.landkreis-bamberg.de/Wahlen
Selbstverständlich steht das Wahlamt der Gemeinde Stegaurach für Fragen bezüglich der Kommunalwahl 2026 gerne unter der Telefonnummer 0951 99222-30 oder wahlen@stegaurach.de zur Verfügung.
Gemeinde Stegaurach
Wahlamt
Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachungen
Zur Durchführung der Kommunalwahl 2026 sind amtliche Bekanntmachungen gesetzlich vorgeschrieben.
Die Gemeinde Stegaurach teilt mit, dass sämtliche im Zusammenhang mit der Kommunalwahl 2026 erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen durch Anschlag in den Amtskästen im Gemeindegebiet erfolgen (§ 98 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung – GLKrWO).
Nachrichtlich werden diese Bekanntmachungen zusätzlich hier veröffentlicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Rechtswirkungen (z. B. Beginn und Ende von Fristen) ausschließlich durch die öffentlichen Bekanntmachungen durch Anschlag in den Amtskästen der Gemeinde Stegaurach ausgelöst werden.
Umfangreiche Informationen sowie den entsprechenden Wahlkalender finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Landesamts für Statistik unter folgendem Link: https://www.statistik.bayern.de/wahlen/kommunalwahlen/index.html
Selbstverständlich steht das Wahlamt der Gemeinde Stegaurach für Fragen bezüglich der Kommunalwahl 2026 gerne unter der Telefonnummer 0951 99222-30 oder wahlen@stegaurach.de zur Verfügung.
Gemeinde Stegaurach
Wahlamt
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2025-12-09_Bekanntmachung Unterstützungslisten
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2025-12-09_Bekanntmachung Wahlvorschläge
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2026-01-09_Bekanntmachung eingereichte Wahlvorschläge erste Bürgermeisterin_erster Bürgermeister.pdf
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2026-01-09_Bekanntmachung eingereichte Wahlvorschläge Gemeinderat.pdf
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2026-01-09_Bekanntmachung Sitzung Wahlausschuss am 20.01.2026.pdf
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2021-01-21_Bek.zugel.-Wahlvorschläge-Bgm.pdf
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2026-01-21_Bekanntmachung-zugel.-Wahlvorschläge-GR-Anlage2.pdf
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2021-01-22_Bek.-Einsicht-Wählerverzeichnis.pdf
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2026-01-30_Bekanntmachung zugelassene Wahlvorschläge_LRA.pdf
Informationen für Wählerinnen und Wähler
Wahlrecht und Stimmrecht
Wer ist wahlberechtigt?
Wahlberechtigt für die Kommunalwahlen am 8. März 2026 sind alle Personen, die am Wahltag
- die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen,
- das 18. Lebensjahr vollendet haben (geboren am 8. März 2008 oder früher),
- sich seit mindestens zwei Monaten mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen in der Gemeinde Stegaurach aufhalten (seit 8. Januar 2026 oder früher) und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Bei einer gegebenenfalls erforderlichen Stichwahl für das Amt der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters am 22. März 2026 sind alle Personen wahlberechtigt, die bereits bei der Hauptwahl am 8. März 2026 wahlberechtigt waren, sofern sie nicht zwischenzeitlich, z. B. durch Wegzug (mit Verlegung des Schwerpunkts ihrer Lebensbeziehungen), ihr Wahlrecht verloren haben.
Ausübung des Wahlrechts
Um sein Wahlrecht tatsächlich ausüben zu können (= Stimmrecht) ist es Voraussetzung, im Wählerverzeichnis eingetragen zu sein oder einen Wahlschein zu besitzen.
Alle nach den oben genannten Kriterien Wahlberechtigten werden von Amts wegen am 25. Januar 2026 (= Stichtag) in das Wählerverzeichnis der Gemeinde Stegaurach eingetragen, sofern sie hier mit alleiniger Wohnung oder - bei mehreren Wohnungen - mit Hauptwohnung gemeldet sind. Ab dem Stichtag, 25. Januar 2026, werden Wahlberechtigte von Amts wegen in das Wählerverzeichnis aufgenommen, wenn die Wahlberechtigung mit dem Zuzug in die Gemeinde Stegaurach gegeben ist.
Andere Wahlberechtigte können ab dem Stichtag, 25. Januar 2026, grundsätzlich nur auf einen fristgemäßen und schriftlichen Antrag hin in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Der Antrag ist rechtzeitig, bis spätestens 15. Februar 2026, an das Wahlamt zu richten.
Wie erfahre ich, ob ich in das Wählerverzeichnis eingetragen bin?
Alle im Wählerverzeichnis der Gemeinde Stegaurach eingetragenen Wahlberechtigten erhalten bis spätestens 15. Februar 2026 eine Wahlbenachrichtigung.
Diese informiert Sie über den Wahltag und die Wahlzeit und bestätigt, dass Sie
- in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind und
- in dem auf der Wahlbenachrichtigung angegebenen Stimmbezirk (Abstimmungsraum) an den Kommunalwahlen teilnehmen können.
Sollten Sie bis zum 15. Februar 2026 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, setzen Sie sich bitte unverzüglich - jedoch bis spätestens 6. März 2026 - mit dem Wahlamt, Tel. (0951) 99 222 30 oder wahlen@stegaurach.de, in Verbindung.
Am Wahlsonntag bringen Sie bitte neben Ihrer Wahlbenachrichtigung auch Ihren Personalausweis, Reisepass oder Identitätsausweis mit.
Wenn Sie durch Briefwahl oder am Wahltag in einem anderen Stimmbezirk der Gemeinde Stegaurach wählen möchten, benötigen Sie einen Wahlschein. Hierfür ist ein Antrag erforderlich.
Bitte beachten Sie, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung, Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen frühestens ab dem 16. Februar 2026 erteilt werden dürfen.
Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragen
Wie erhalte ich einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen?
Wichtiger Hinweis:
Nach den zu den Kommunalwahlen 2026 geänderten gesetzlichen Bestimmungen der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO), dürfen Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen frühestens ab dem 16. Februar 2026 erteilt werden. Bitte berücksichtigen Sie dies insoweit bereits bei Ihrer Antragstellung mit Blick auf eine eventuell längere urlaubsbedingte oder anderweitige Abwesenheit von Ihrer Wohnadresse (siehe auch weiter unten auf dieser Seite).
Durch die Erteilung eines Wahlscheins ist es möglich, an den Kommunalwahlen durch Briefwahl teilzunehmen.
Ebenso kann man durch Abgabe eines Wahlscheins bei gleichzeitiger Vorlage eines Personalausweises, bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern eines Identitätsausweises, oder eines Reisepasses in einem beliebigen Stimmbezirk (Abstimmungsraum) der Gemeinde Stegaurach wählen.
Wahlscheinanträge können schriftlich oder persönlich, jedoch nicht telefonisch, gestellt werden.
Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich ein entsprechender Antrag für die Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen. Darüber hinaus kann der Wahlschein auch online über das Internet (siehe weiter unten auf dieser Seite) sowie formlos schriftlich per Telefax oder per E-Mail beantragt werden.
Bei der Antragstellung müssen stets Familienname, Vorname(n), Geburtsdatum und die Anschrift der Hauptwohnung mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort angegeben werden. Sofern erforderlich, können Sie den Antrag auch mit einer "abweichenden Versandanschrift" versehen, falls Sie den Wahlschein nicht an Ihre Wohnadresse übersandt bekommen möchten.
Gleichzeitig können Sie auch bereits für eine eventuell erforderliche Stichwahl für das Amt der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters am 22. März 2026 einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen stellen. Dieser kann jedoch auch noch zu einem späteren Zeitpunkt nach der Hauptwahl ab dem 9. März 2026 gestellt werden.
Wer einen Wahlschein für eine andere Person beantragt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden grundsätzlich auf dem Postweg an Sie persönlich übersandt oder amtlich überbracht bzw. an Sie persönlich ausgehändigt.
Wer einen Wahlschein für eine andere Person nicht nur beantragen, sondern auch in Empfang nehmen möchte, benötigt auch hierfür eine schriftliche Vollmacht, die auf dem Wahlscheinantrag auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung bereits vorgedruckt ist.
Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt. Dies hat sie gegen Unterschrift auf der Vollmacht zu versichern.
In jedem Fall muss sich die bevollmächtigte Person, die einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen für eine andere Person entgegennehmen möchte, unter Vorlage des eigenen Identitätsdokumentes ausweisen können.
Schriftliche oder persönliche Antragstellung
Den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen (Rückseite der Wahlbenachrichtigung) können Sie
- per Post in einem frankierten Umschlag an das Wahlamt senden
oder
- in einer der nachfolgend genannten Dienststellen abgeben bzw. dort in den Briefkasten einwerfen
Bei den genannten Dienststellen können Sie den Antrag unter Vorlage eines Identitätsdokumentes auch persönlich stellen, um den Wahlschein mit Briefwahlunterlagen sofort in Empfang zu nehmen. Vor Ort besteht für Sie auch die Möglichkeit, unmittelbar an der Briefwahl teilzunehmen.
Online-Beantragung (freigeschaltet bis 01.03.2026)
mit dem QR-Code auf Ihrer Wahlbenachrichtigung oder über folgenden Link:
https://www.buergerservice-portal.de/bayern/stegaurach/bsp_ewo_briefwahl
Ablauf der Beantragungsfristen
Der Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen kann
- postalisch (bitte beachten Sie hierbei die Postlaufzeiten entsprechend)
oder
- persönlich
bis spätestens 6. März 2025, 15.00 Uhr, gestellt werden. Für eine eventuell erforderliche Stichwahl endet die Antragsfrist am 20. März 2026, 15.00 Uhr.
Sofern Ihnen ein bereits beantragter Wahlschein mit Briefwahlunterlagen auf dem Postweg nicht zugegangen ist, kann dies noch persönlich am Samstag, 7. März 2026, bis spätestens 12.00 Uhr, am Wahlamt angezeigt werden. Für eine eventuell erforderliche Stichwahl besteht diese Möglichkeit bis 21. März 2026, spätestens 12.00 Uhr.
Bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung kann eine persönliche Antragstellung durch eine bevollmächtigte Person auch noch am Wahltag, 8. März 2026, bis spätestens 15.00 Uhr, am Wahlamt erfolgen. Gleiches gilt bei einer eventuell erforderlichen Stichwahl für den Stichwahltag, 22. März 2022, bis spätestens 15.00 Uhr.
Informationen für Wahlhelferinnen und Wahlhelfer
Funktionen und Aufgaben im Wahlvorstand zu den Kommunalwahlen
Wer macht was im Wahlvorstand?
Bei den Kommunalwahlen am 8. März 2026 werden in der Gemeinde Stegaurach voraussichtlich 7 Stimmbezirke für die Urnenwahl und 7 Briefwahlvorstände gebildet.
Die Urnen- und Briefwahlvorstände setzen sich dabei aus jeweils acht Personen in unterschiedlichen Funktionen zusammen.
Im einzelnen sind dies:
- die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher,
- die stellvertretende Wahlvorsteherin oder der stellvertretende Wahlvorsteher,
- die Schriftführerin oder der Schriftführer,
- die stellvertretende Schriftführerin oder der stellvertretende Schriftführer,
- drei Beisitzerinnen oder Beisitzer
In den Stimmbezirken für die Urnenwahl werden am Wahlsonntag tagsüber von 8 bis 18 Uhr zwei „Schichten“ gebildet. Jede Schicht setzt sich zusammen aus:
- der Wahlvorsteherin bzw. dem Wahlvorsteher oder der Stellvertretung,
- der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer oder der Stellvertretung sowie
- drei Beisitzerinnen bzw. Beisitzern
- Ab 18 Uhr zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses in den Urnenstimmbezirken ist dann die Anwesenheit aller Wahlvorstandsmitglieder erforderlich.
In den Briefwahlvorständen beginnt die Tätigkeit erst am Nachmittag (ab ca. 15.30 Uhr) mit der Prüfung der Wahlbriefe. Zu diesem Zeitpunkt treten sämtliche Mitglieder des Briefwahlvorstands gleichzeitig zusammen. Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses beginnt auch in den Briefwahlvorständen ab 18 Uhr.
Alle Mitglieder der Urnenwahl- und Briefwahlvorstände erhalten vom Wahlamt vorab Informationsmaterial und werden in Informationsveranstaltungen, die in den Wochen vor dem Wahltermin stattfinden werden, intensiv auf ihre jeweilige Tätigkeit vorbereitet.
Wahlvorsteherin bzw. Wahlvorsteher und Stellvertretung
Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher bzw. deren Stellvertretung leitet und überwacht:
- im jeweiligen Stimmbezirk der Urnenwahl den Ablauf der Stimmabgabe tagsüber von 8 bis 18 Uhr.
- im jeweiligen Briefwahlvorstand die Prüfung der zugewiesenen Wahlbriefe, die am Nachmittag beginnt.
- die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses bzw. des Briefwahlergebnisses nach 18 Uhr.
Schriftführerin bzw. Schriftführer und Stellvertretung
Die Schriftführerin oder der Schriftführer bzw. deren Stellvertretung führt im jeweiligen Stimmbezirk der Urnenwahl tagsüber von 8 bis 18 Uhr das Wählerverzeichnis. Dabei wird die Stimmberechtigung der abstimmenden Personen geprüft und die Stimmabgabe registriert.
Darüber hinaus führt die Schriftführerin oder der Schriftführer die Niederschriften, die den Ablauf des gesamten Wahltages im Urnenstimmbezirk bzw. im Briefwahlvorstand dokumentieren. Bei der Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse nach 18 Uhr trägt die Schriftführerin oder der Schriftführer das Ergebnis in die Niederschrift ein und sorgt dafür, dass alle sonstigen schriftlichen Unterlagen ordnungsgemäß geführt werden.
Beisitzerinnen bzw. Beisitzer
Die Beisitzerinnen oder die Beisitzer geben im jeweiligen Stimmbezirk der Urnenwahl tagsüber von 8 bis 18 Uhr Stimmzettel an die abstimmenden Personen aus.
In den Briefwahlvorständen unterstützen sie ab dem späten Nachmittag die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher bei der Prüfung der dem Briefwahlvorstand zur Auswertung zugewiesenen Wahlbriefe.
Sowohl in den Stimmbezirken der Urnenwahl als auch in den Briefwahlvorständen helfen die Beisitzerinnen oder die Beisitzer bei der Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse nach 18 Uhr mit.
Weitere Informationen:
Wahlamt
Schloßplatz 3
96135 Stegaurach
0951/99 222-30
wahlen@stegaurach.de


