Steuern & Gebühren
Grundsteuer
Hebesatz (A): 330 v.H.
Hebesatz (B): 220 v.H.
Grundsteuerfestsetzung für das Jahr 2025 und Folgejahre
Sehr geehrter Steuerzahler,
sehr geehrte Steuerzahlerin,
wir möchten Sie informieren, dass die Gemeinde Stegaurach aus wirtschaftlichen Gründen künftig keinen jährlichen Bescheid für die Grundsteuer mehr erstellen und versenden wird.
Ein neuer Jahresbescheid ergeht nur dann, wenn im Vorjahr eine Änderung bei den Besteuerungsgrundlagen oder Eigentumsverhältnissen eingetreten ist, oder wenn ein neuer Hebesatz festgesetzt wird. Bis dahin behält der zuletzt ergangene Grundsteuerbescheid seine Gültigkeit!
In allen Fällen, in denen sich der Steuerbetrag nicht ändert, erfolgt die Festsetzung der Grundsteuer im Wege der öffentlichen Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Stegaurach. Sie enthält den Hinweis, dass die Grundsteuer weiterhin in der Höhe und zu den Fälligkeitszeitpunkten zu entrichten ist, die im letzten ergangenen Grundsteuerbescheid festgesetzt waren.
Siehe Bekanntmachung Mitteilungsblatt Dezember 2024:
Durch Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (Bundesgesetzblatt -BGBl- I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl I S. 2794), wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2025 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer 2025 wird mit den - in den zuletzt erteilten Grundstücksabgabebescheiden festgesetzten - Vierteljahresbeiträgen jeweils zum
15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer in einem Betrag am 01.07.2025 fällig. Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden Änderungsbescheide erteilt.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch bei der Gemeinde bzw. durch Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht angefochten werden.
Alle Steuerzahler, die bisher am Bankeinzugsverfahren nicht teilnehmen, werden aufgefordert, spätestens bis zu diesen Zeitpunkten die fälligen Zahlungen zu entrichten, um Mahngebühren und Säumniszuschläge zu vermeiden.
Gewerbesteuer
Hebesatz: 330 v.H.
Hundesteuer
1. Hund: 50,00 EUR/Jahr
weitere Hunde: je 75,00 EUR/Jahr
Kampfhund: 500,00 EUR/Jahr
weiter Kampfhunde: je 500,00 EUR/Jahr
Fälligkeit der Steuer:
Die Hundesteuer wird erstmals einen Monat nach Bekanngabe des Steuerbescheids fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids ist die Steuer jeweils am 01.04. eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten.
s.a. Rechtsgrundlage: Hundesteuersatzung
Abwassergebühren und -beiträge
Abwasser
Kanalherstellungsbeitrag
- pro qm Grundstücksfläche: 2,11 EUR/qm
- pro qm Geschossfläche: 8,60 EUR/qm
Kanalbenutzungsgebühr
Grundgebühr:
- 46,60 EUR/Jahr (Wasserzähler mit Nenndurchfluss bis 2,5 m³/h)
- 111,85 EUR/Jahr (Wasserzähler mit Nenndurchfluss bis 6 m³/h)
- 186,45 EUR/Jahr (Wasserzähler mit Nenndurchfluss bis 10 m³/h)
Schmutzwassergebühr: 1,98 EUR pro cbm Schmutzwasser
Niederschlagswassergebühr: 0,39 EUR pro qm modifizierter Grundstücksfläche
s.a. Antrag auf Gartenwasserzähler (456.06 KB)
s.a. Rechtsgrundlage: Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
Nachrichtlich:
Wassergebühren und -beiträge (zuständig: Wasserzweckverband Auracher Gruppe)
Adresse / Kontakt:
Hausanschrift: Hartlandener Str. 20a, 96135 Stegaurach
Telefon: 0951 290777
Fax: 0951 290242
Wasserherstellungsbeitrag
https://aurachergruppe.de/Herstellungsbeitrag.n18.html
Wasserbenutzungsgebühr